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Jan. 2012

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Medizinische Gesellschaft Zwickau e. V.

Statut

Präambel

Im Interesse der Förderung des wissenschaftlichen Lebens auf dem Gebiete der Medizin und in der Erkenntnis, dass eine hohe Qualität der gesundheitlichen Betreuung nur durch ständigen Austausch wissenschaftlicher Forschungsergebnisse und praktischer Erfahrungen erreichbar ist, beschließen Ärzte sämtlicher Fachgebiete der Medizin aus dem Einzugsgebiet Südwestsachsen, die Tradition der „Zwickauer Medizinischen Gesellschaft“ fortzuführen und geben sich dazu folgendes Statut:

I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

§ 1

Die Gesellschaft führt den Namen „Medizinische Gesellschaft Zwickau e. V.“.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Zwickau.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Sie führt den Zusatz e. V.

§ 2

Die „Medizinische Gesellschaft Zwickau e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Die Aufgabe der Gesellschaft ist die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen mit dem Ziel der Fortbildung von Ärzten und der damit verbundenen Anwendung des dabei erworbenen Wissens in der Praxis mit Patienten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Sponsoring von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Vermächtnisse und sonstigen Fördermitteln verwirklicht.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 3

Mitglied der Gesellschaft kann jeder approbierte Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Apotheker sowie andere Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung werden, die durch ihre Tätigkeit der Gesellschaft nahe stehen und sich für Ihre Ziele einsetzen.

Außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft können andere Mitglieder des Gesundheitswesens und Vertreter anderer Berufe werden, die durch ihre Tätigkeit der Arbeit der Gesellschaft nahe stehen und bereit sind, ihre Aufgaben zu unterstützen, z. B. Angehörige des mittleren medizinischen Personals. Der Aufnahmeantrag ist zusätzlich von zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft zu befürworten.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Im Falle einer Ablehnung entscheidet bei Einspruch hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

Ehrenmitglieder der Gesellschaft können Ärzte, Wissenschaftler sowie andere Persönlichkeiten werden, die sich im besonderen Maße um die Weiterentwicklung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben verdient gemacht haben. Vorschläge zur Ernennung können von jedem Mitglied beim Vorstand der Gesellschaft eingereicht werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 4

Die Beitragssatzung ist nicht Bestandteil des Statuts. Wird länger als ein Jahr durch ein Mitglied ohne erkennbaren Grund kein Beitrag gezahlt, kann nach schriftlicher Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgen.

§ 5

Die Zugehörigkeit zur Gesellschaft erlischt durch:

a) Austrittserklärung, mit sofortiger Wirkung,

b) Ausschluss,

c) Tod des Einzelmitgliedes,

d) Beendigung durch Liquidation der Gesellschaft.

Das ausscheidende Mitglied (oder dessen Rechtsnachfolger) hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Bestehen bleiben Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, soweit diese aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können.

Der Austritt aus der Gesellschaft ist dem Vorsitzenden bzw. einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären. Er ist mit sofortiger Wirkung zulässig. Es bleiben jedoch sämtliche Verpflichtungen, insbesondere Beitragsverpflichtungen, bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestehen.

Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es

a) gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt,

b) trotz zweifacher Mahnung, von welchen die zweite durch einen geschriebenen Brief

erfolgen muss, die Einzahlung des fälligen Betrages nicht leistet.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats der Einspruch beim Vorstand möglich. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes hat vorläufig Gültigkeit bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 6

Jedes Mitglied ist berechtigt, der Mitgliederversammlung beizuwohnen und sein Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechts findet statt, jedoch darf jedes anwesende Mitglied nur ein abwesendes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten.

III. Leitung der Gesellschaft

§ 7

Die Leitung der Gesellschaft geschieht durch:

a) den Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8

Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden,

2. dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden,

3. dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden,

4. dem Schatzmeister,

5. dem Schriftführer.

Der Vorstand leitet die Geschäfte der Medizinischen Gesellschaft.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören, können durch Wahl im Block gewählt werden.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und aus weiteren drei Mitgliedern des Vereins

a) dem Vorsitzenden des ambulanten Ärztestammtisches,

b) dem Vorsitzenden der Kreisärztekammer Zwickau Stadt,

c) einem Rechtsbeistand (Rechtsanwalt der Rechtsanwaltssozietät Matthias Oertel & Holm Gläser).

Der Vorstand kann Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen, z. B. Auflagen und Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes beschließen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

Jedes der fünf Vorstandsmitglieder ist allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind.

Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre.

Der Vorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.

Jedes abwesende Mitglied des Vorstandes kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied bzw. Mitglieder des erweiterten Vorstandes übertragen.

Beschlussfassung durch schriftliche, tragliche oder fernmündliche Umfrage ist zulässig.

Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Verhandlungen muss eine Niederschrift gefertigt werden, die vom Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist. Vorstandssitzungen sind fernmündlich einzuberufen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, entweder aus eigenem Ermessen oder auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder.

Jede Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder mittels eines einfachen Briefes, einzuberufen. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung auf die zu ändernden Satzungspunkte hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie beschließt über:

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Die Wahl der Mitglieder der Revisionskommission, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  • die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts der Jahresrechnung,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die wenigstens zehn Tage vor der Versammlung eingebracht worden sind. Bei Vorstandswahlen, der Abberufung des Vorstandes, Satzungsänderungen sowie der Beschlussfassung zur Vereinsauflösung ist jedoch stets die satzungsmäßige Ladungsfrist einzuhalten.
  • Satzungsänderungen,
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  • Einspruch gegen Ausschlussbeschlüsse des erweiterten Vorstandes,
  • Auflösung der Gesellschaft.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung muss eine Mitschrift gefertigt werden, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet ist.

§ 9

Die Revisionskommission ist das ständige demokratische Kontrollorgan der Gesellschaft.

Die Revisionskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Revisionskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Dieser oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Revisionskommission hat das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Die Revisionskommission kontrolliert und unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes. Sie prüft mindestens ein Mal jährlich die Verwendung der finanziellen Mittel der Gesellschaft und die Kassenführung. Sie berichtet über die Kontrollfunktion auf der Mitgliederversammlung.

IV. Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft zu jeweils   50 % an das SOS Kinderdorf Zwickau (Rottmannsdorf) und „Kinder in Not Zwickau e. V.“, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Im Falle einer Liquidation sind alle der Gesellschaft zeitweilig überlassenen Leihgaben den Besitzern zurückzugeben.

 

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